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Der mittelalterliche Hexenprozeß und seine Parallelen in unserer Zeit

(‘The Medieval Witchcraft Trials and their Parallels in our Time’)

Ein Beitrag zur zeitgenössischen Strafverfolgung

Werner Kretschmer


First published in Deutschland in Geschichte und Gegenwart 41(2): 25-28 (1993)


In letzter Zeit ist gelegentlich die Meinung geäußert worden, daß einige Strafprozesse zur Zeitgeschichte den Charakter von Hexenprozessen haben. Bisher gibt es allerdings noch keine eingehende Untersuchung zu der Frage, ob dieser Vergleich nur aufgestellt wird, um im politischen Kampf als Waffe zu dienen, oder ob er auf tatsächlichen ähnlichkeiten beruht. Nachfolgend sollen einige Hauptcharakteristika der mittelalterlichen Hexenprozesse erläutert und die Parallelen und Unterschiede zu den heutigen strittigen Strafprozessen aufgezeigt werden. Diese einführende Studie sollte zudem Anlaß sein, die dahinter stehenden Streitfragen einmal in einer Examensarbeit tiefergehend zu behandeln.



Papst Innozenz VIII. erließ 1487 den Malleus maleficarum, zu deutsch Hexenhammer, in dem alle Einzelheiten der Straftat ‘Hexerei’ bzw. ‘Zauberei’ niedergelegt sind.1 Wollte man alle Einzeelheiten aufführen, so müßte man Bücher dazu schreiben. Kurz gefaßt läßt sich darüber sagen, daß alle nur erdenklichen Missetaten, Unmenschlichkeiten, körperlichen wie geistige Abnormitäten und Perversitäten sowie alle erdenklichen Greuelmärchen und Phantasiegeschichten zu diesen Straftaten gehörten, auch wenn sie noch so sehr dem gesunden Menschenverstand sowie dem technisch oder naturwissenschaftlich Möglichen zuwiderliefen. Es soll aber auch vorgekommen sein, daß einfache Betrüger, Giftmischer und Mörder, also tatsächliche Straftäter, der Hexerei angeklagt wurden. Der Hexerei verdächtigt werden konnte im Prinzip jeder. Wenden wir uns den heutigen Prozessen zu:

  1. Der zeitgeschichtlich gebildete Leser wird ohne Zweifel an gewisse ‘feststehende’ Straftaten neuerer Zeit erinnert, die ebenso den Gruselfabriken Hollywoods zu entstammen scheinen und ebenfalls alles nur erdenkliche Perverse anführer.
  2. Auch die Anhäufung von naturwissenschaftlich Unsinnigem und Unmöglichem ist weit verbreitet.2

Dennoch gibt es einen Unterschied: Von Hexerei und Zauberei is in der Neuzeit nicht die Rede, auch wenn hier und da offensichtlich das Vorgeworfene nur mit ebensolcher erklärbar wäre. Die Tatvorwürfe der Neuzeit beruhen vielmehr auf Dingen, von denen die Anklage überzeugt ist, daß sie zu den möglichen technischen und naturwissenschaftlichen Realitäten nicht im Gegensatz stehen. Während früher der Tatvorwurf direkt ‘Hexerei’ lautete, müßte man heute vielfach die ‘Hexerei’ bemühen, um den Tatvorwurf halten zu können. Schließlich sind die neuen Prozesse nur auf die vermeintlichen Straftäter von früher beschränkt sowie auf jene, die zumindest den Umfang der Tat, wenn nicht sogar die Tat als solche, abstreiten.




In seiner Bulle vom 5. Dezember 1484, veranlaßt durch die Inquisitoren Heinrich Justitor (Krämer) und Jakob Sprenger, klagt der Papst, daß ihm zu Ohrn gekommen sei, daß in Deutschland viele Personen beiderlei Geschlechts vom Glauben abgefallen seien, mit dem Teufel gottlose Bündnisse eingegangen, Menschen und Vieh großes Unheil zugefügt und auch sonst argen Schaden verursacht hätten. Dann werden die beiden Inquisitoren über das Verbrechen teuflischer Zauberei bevollmächtigt, gegen die übeltäter mit Einkerkerung und sonstigen Strafen einzuschreiten. Zauber- bzw. Hexenprozesse hatte es schon seit dem Anfang des 13. Jh. gegeben: Der um 1225 erschienene »Sachsenspiegel« setzte für Unglauben (Hexerei), Zauberei und Vergiftung die Todesstrafe, und die Augsburger Statuten von 1227 bestimmten, daß ein überführter Zauberer zum Tode durch das Rad verurteilt werde. Zeichnung von J. Piloty in »Bilderwaal deutscher Geschichte«.



Die Strafverfolgung

Bis zum Ende de 15. Jahrhunderts galt Hexerei in deutschen Landen nur dann als strafwürdig, wenn sie betrügerisch zu Tage trat. Erst im Laufe des 16. Jahrhunderts stzte sich die überzeugeung durch, daß ‘Hexerei’ generell eine Straftat sei.3 Die Hexerei galt ab da wie der Hochverrat, der Raub, die Falschmünzerei und die Majestätsbeleidigung als außerordentliches Verbrechen (crimen excepta). Zur Verfolgung dieser Verbrechen mußte in Gegensatz zum Akkusationsfall keine Anklage eines Beschädigten erfolgen. Das Verbrechen wurde ‘ex officio,’ also von Amts wegen, verfolgt (Offizialdelikt). Die Hexerei erhielt darüber hinaus die Stellung eines ‘Crimen atrox,’ also des schimmsten Verbrechens überhaupt, da sie im Bündnis mit dem Teufel, also dem Schlechten schlechthin, erflgte. Die Strafprozeßordnung sah vor, daß es die Hexerei ein Verbrechen, das niemals verjährte. Selbst der Leichnameiner ‘Hexe’ durfte exhhumiert und entehrt werden. Die vielen Parallelen zur Neuzeit sind nicht zu übersehen:


  1. Die vermeintliche Beteilgung an angeblichen Verbrechen der Jüngsten Geschichte oder die Bestreitung dieser Vorgänge sind in vielen Ländern, u. a. in der Bundesrepublik, ebenfalls Offizialdelikte, die bei Bekanntwerden vom Staat verfolgt werden müssen.4
  2. Die Grundlage der heutigen Prozesse sind die Nürnberger Militärtribunale. In ihren Statuten liest man folgende Artikel, die auch hier darauf hendeuten, daß die Gerichtsordnung in diesen Fänicht zu wahren ist:

    Art. 19: »Der Gerichtshof ist an Beweisregeln nicht gebunden.«

    Art. 21: »Der Gerichtshof soll nicht Beweis für allgemein bekannte Tatsachen fordern, sondern soll sie von Amts wegen zur Kenntnis nehmen...«

    Auch der Chefankläger des Militärtribunals, Jackson, führte in seiner Anklagerede aus, daß dieser Gerichtshof nicht an die üblichen einschränkenden Bestimmungen gebunden sei.5

  3. Wer wollte anzweifeln, daß die Verquickung mit den vermeintlichen, verbrecherischen Geschehnissen von damals heute so dargestellt wird, als seien die Beschuldigten ein Bündnis mit dem Schlechten schlechthin, dem »fabrikmäßig massenmordenden NS-Regime«, eingegangen. Diese psychologische Komponente des Teuflischen macht gerade die »Einzigartigkeit« deutscher Verbrechen aus.
  4. Immer wieder hat der Deutsche Bundestag dafür Sorge getragen, daß die hier angesprochenen vermeintlichen Verbrechen nicht verjähren.6 Diese Aufhebung der Verjährung gilt natürlich nur für vermeintliche deutsche Verbrechen. So erklären sich zum Beispiel die erst neuerlich durchgeführten Prozesse gegen Demjanjuk, Weise und Schwammberger.7
  5. Der Fall des Dr. Mengele, ehemals Arzt in Auschwitz, hat seinerzeit deutlich gezeigt, daß auch die Angeklagten der neueren Strafverfolgung nicht ruhen können, wenn sie tot sind. Dr. Mengeles Leichnam wurde seinerzeit in Südamerika exhumiert und in der ganzen Welt vergeführt.


Die Beweisaufnahme der Anklage

Bei den damaligen Hexenprozessen waren Denunziationen, Zeugenaussagen und Geständnisse entscheidend. Da das Geständnis häufig als notwendig erachtet wurde, sind grausamste Foltermethoden angewendet worden, um es zu erhalten. Späterhin wandte man zunehmend feinere Methoden an, wie Suggestivfragen, falsche Versprechungen, vorgetäuschte Hinrichtungen, Spitzel unter anderem, weil dadurch bessere Erfolge zu erzielen waren als mit der Folter. Auch die Inhaftierung für Monate und Jahre unter unwürdigen Bedingungen machte die Menschen geständig. Allerdings gab es auch Verurteilungen nur auf Grund von Zeugenaussagen. Zeugen der Anklage jedoch blieben häufig anonym, wurden nicht verhört und erhielten hohe Belohnungen. Diese Zeugen mußten einen Eid ablegen, daß nur ihr Eifer für die Gerechtigkeit sie zu der Aussage trieb und sonst nichts. Selbst meineidige Belastungszeugen wurden gehört, Zeugnisse von Belastungszeugen waren immer gültig. Verstiocktes Leugnen des Angeklagten zeugte von einem festen Bund mit dem Teufel ud führte wegen Uneinsichtigkeit und mangelnder Reue zu härterer Behandlung und Strafe. Als nach einiger Zeit die Prozeßmethoden im Volk bekannt waren,wurde esimmer weniger nötig, zur Folter zu greigen, da jedermann wußte, daß nur die schnelle Reue eine milde Behandlung und ein mildes Urteil bewirken konnte. Selbst normal ablaufende Anschuldigungsprozesse ohne Folterandrohung führten in der Regel zum Schuldpruch, da die Tat als solche von Anfang an feststand und nur der genaue Tathergang festgestellt werden mußte sowie das Strafmaß festzulegen war. Vielfach wurden Mitmenschen belastet, um den eigenen Prozeß zu erleichtern.

Auch in der Beweisaufnahme gibt es auffällige Parallelen zu neueren Prozessen:


  1. Die Folterungen vieler deutscher Angeklagter in Nürnberg und Laandsberg sind weithin dokumentiert und unbestritten.8 in den nachfolgenden Prozessen dürften Folterungen hingegen dieAusnahme gewesen sein. Da man im Gegensatz zu den Hexenprozessen keinen erhöhten Wert mehr auf ein Geständnis legte, reichten auch belastende Zeugenaussagen zur Verurteilung.
  2. Auch die Möglichkeit, sich vor Schlimmerem zu retten, indem man Dritte beschulgigte, ist ohne Zweifel genutzt worden.
  3. Viele Zeugen der Anklage blieben anonym, wurden nie einem Kreuzverhör unterzogen, erhielten unglaubliche Zeugengelder, ja rühmten sich sogar dieses einträglichen Geschäftes, und wurden von offiziellen Behörden beeinflußt.
  4. Natürlich wurden auch von diesen Zeugen stellenweise Eide verlangt. Waren sie jedoch meineidig geworden, so hat dies nie zu einem Verfahren geführt (»Die Verfolgten von damals darf man heute nicht wieder verfolgen«). Ihnen wurde und wird vielmehr kritiklos geglaubt.
  5. Verstocktes, uneinsichtiges »Leugnen« der Angeklagten führt auch heute in der Regel zu einer Strafverschärfung.
  6. Neuere Prozesse verlaufen kaum anders als die Nürnberger Prozesse, da die Tat und meistens sogar der Täter feststehen und nur der Tathergang und das Strafmaß festzusetzen sind.


Die Verteidigung

Sachbeweise, die von der Verteidigung eingebracht wurden, wurden nicht zugelassen oder aber völlig ignoriert. So beeindruckte es die Gerichte Z. B. nicht, wenn nachgewiesen werden konnte, daß die Menschen, die eine Hexe getötet haben sollte, noch lebten. Entlastungszeugen wurden selten gehört und standen in Gehahr, wegen Unterstützung einer Hexe selber angezeigt zu werden. Der Verteidiger wurde grundsätzlich gestellt und mußte ein gottesfürchtiger Mann sein. Sollte er sich mit dem Angeklagten solidarisieren, so mußte er selber mit einer Anzeige rechnen. Die Verteidiger waren verpflichtet, die geheimen Geständnisse der Angeklagten dem Gericht mitzuteilen. Ebenso erhielt die Verteidigung keine Abschrift der Prozeßakten und Dokumente. Sollte sich die Verteidigung, der Angeklagte oder ein Dritter dazu entschließen, die Hexerei als solche in Zweifel zu ziehen, so galt dies als das größte Verbrechen: »Haeresis est maxima, opera maleficorum non credere.«

Auch hier wieder Paralleles in unserer Zeit:


  1. Sachbeweise in NSG-Prozessen wurden bis heute von keinem Gericht der Welt akzeptiert, auch wenn sie noch so schlagkräftig waren.
  2. Auch bewiesen offenkundige Falschaussagen von Zeugen gelten weiterhin als belastend oder ändern zumindest nicht die überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten. So gab es auch hier Fälle, bei denen den Angeklagen vorgeworfen wurde, Menschen getötet zu haben, die sich später als quicklebendig herausstellten.
  3. Entlastungszeugen liefen besonders in den Nürnberger Prozessen Gefahr, von dem Verein der Verfolgten des Nazi-regimes (VVN) unter Druck gesetzt zu werden. Auch von offiziellen Behörden wurden Entlastungszeugen behindert. So wurde zum Beispiell dem französischen Prof. P. Rassinier, ehemaligem Mitglied der Résistance und KZ-Häftling, die Einreise nach Deutschland verwehrt, wo er im Franfurther Auschwitz-Prozeß für die Verteidigung aussagen wollte.
  4. Die Verteidigung hatte in den Nürnberger Prozessen noch wesentlich geringere Bewegungsfreiheit als in den Hexenprozessen.9 Auch heute noch werden Verteidiger von erzürnten Richtern mit Prozessen bedroht, wenn sie zu sehr die Partei des Angeklagten vertreten, selbst wenn dieses Verhalten der Richter der rechtlichen Grundlage entbehrt.
  5. Die größte Häresie in unserer Zeit ist ohne Zweifel das Nichtglauben an den Holocaust (»Haeresis est maxima, holocaustum non credere«). Dies hat bei einer öffentlichen äußerung unmittelbar die Verfolgung durch die Justiz zur Folge.


Die Geständnisse

Erstaunt war man bei der Erforschung der Hexenprozesse, daß die Aussagen der geständigen Angeklagten oder der Belastungszeugen in ihrem Inhalt so sehr übereinstimmten. Dies betraf häufig Einzelheiten von Ort, Zeit, betroffenen Personen und den Tathergang.

Genauere Forschungen ergaben, daß diese Dinge einfach zu erklären sind. Zum einen schrieb der Hexenhammer bis ins einzelne vor, welche Fragen bei Verhören gestellt werden sollten. Die Art der Prozeßführung schließlich mußte zu immer den gleichen Angaben fürhen. Das Bild der Hexerei schließlich wurde durch den Hexenhammer und durch viele weitere Schriften ins Volk getragen. Diese Schriften wurden allgeneiner Kenntnisstand der Bevölkerung. Somit kann es nicht verwundern, daß die Zeugenaussagen ziemlich übereinstimmend waren. Details über einzelne Verbrechen schließlich sprachen sich schnell durch Gerüchte und Tratsch herum, so daßdie übereinstimmung der Aussagen auch bei Einzelheiten wenig erstaunlich ist. Aber selbst wenn es in vielen Fällen immer wieder zu unübersehbaren Widersprüchen kam, so führte dies keineswegs dazu, die Zeugenaussagen bezüglich der zentralen Aussage »es war Hexerei« in Zweifel zu ziehen. Wiederum ist heute alles glasklar:

  1. Die überraschende übereinstimmung vieler Zeuggenaussagen im Grundtenor gilt heute als Beweis für die Wirklichkeit gewisser zeitgeschichtlicher Vorkommnisse.
  2. Daß diese übereinstimmung schon nach dem Kriege durch den totalen Medienrummel der alliierten Proaganda, der eine tausendfache Wirksamkeit gegenüber den mittelalterlichen Mitteln hatte, nicht verwundern darf, sollte einleuchtend sein. Das gilt erst recht für die Prozesse in den Jahren danach, bei denen die Medien geradzu massiv Einfluß auf die Zeugen nahmen.
  3. Die dennoch immer wieder aufzufindenden haarsträubenden, widersprüchlichen Unsinnigkeiten und Unmöglichkeiten in diesen Aussagen kümmern dagegen niemanden, da die Zeugen sich immerhin in einem einig sind: »Es war!«10


Fazit

Die Unterschiede der neuzeitlichen Prozesse zu den mittelalterlichen Hexenprozessen liegen vor allem in vier Punkten:

  1. Heutige Prozesse richten sich nur gegen Menschen, die in die vermeintlichen historischen Geschehnisse verwickelt waren, und gegen solche, die Zweifel an der bisherigen Darstellung äußern. Früher jedoch konnte der Vorwurf der Hexerei wahllos jeden treffen.
  2. Die heute vorgeworfenen ‘Taten’ sind zumindest hypothetisch möglich, wenn auch unter wesentlich anderen Bedingungen, als sie beschrieben werden. Die damaligen ‘Taten’ betreffen den Bereich der Metaphysik und gelten weithin als unmöglich, auch wenn sie damals für möglich gehalten wurden.
  3. Heute liegt das Schwergewicht der Prozesse nicht mehr darauf, von den Angeklagten ein Geständnis zu erhalten. Außerdem ist körperliche Folter in den westlichen Staaten kaum möglich. Daher beschränkt sich die physische Folter bei den neuen Prozessen fast ausschließlich auf die Militärprozesse der unmittelbaren Nachkriegszeit. In den meisten Hexenprozessen war die Folter dagegen zumindest offen angedroht.
  4. Das Strafmaß ist heute differenzierter und zumeist wesentlich milder, wobei man sich darüber streiten kann, ob eine lebenslängliche Haft angenehmer ist als der schnelle Tod durch Erhängen oder Köpfen. Die Todesstrafe, oft qualvoll durch lebendiges Verbrennen ausgeführt, war damals die Regel.

Die Parallelen zwischen beiden Prozeßarten sind hingegen frappierender:

  1. Außerordentliche, einzigartige Bewertung der Straftat.
  2. Narrenfreiheit für die Anklage und die Belastungszeugen.
  3. Annähernd vollständige Lähmung der Verteidigung, kaum (Mittellater) oder keine (heute) Gegenbeweise dürfen erbracht werden.
  4. Das Bestreiten der Tat gilt als die größte Häresie der Zeit.
  5. Die ähnlichkeit der Geständnisse und Zeugenaussagen im Grundton gilt als Beweis, Widersprüche und Unmöglichkeiten in Einzelheiten werden ignoriert.


Anmerkungen

  1. J. W. R. Schmidt, Der Hexenhammer, 3 Bände, Berlin 1906.
  2. Siehe dazu z. B. in E. Gauss, Vorlesungen über Zeitgeschichte, Grabert, Tübingen 1993; J. Graf, Der Holocaust auf dem Prüfstand, Guideon Burg, Basel 1992.
  3. M. Bauer (Hg.), Soldan-Heppe, Geschichte der Hexenprozesse, Band I, Müller, München 1912, S. 311ff. Alle weiteren Details über Hexenprozesse siehe darin.
  4. Anderung des Strafgesetzbuches (‘Lex Engelhardt’), Bundesgesetzblatt 965, Teil I, 15. 6. 1985, Nr. 29.
  5. R. H. Jackson, 3. Anklagerede vom 26. 7. 1946 vor dem IMT in Nürnberg, in: Ders., Staat und Moral, Nymphenburger Verlagshandlung, München 1946, S. 107.
  6. Bundesgesetzblatt I (1965) S. 315; Bundesgesetzblatt I (1969) S. 1065; Eine weitere Fristverlängerung erfolgte 1979.
  7. Seihe z.B.: Semit Times, »Ivan der Schreckliche oder John Demjanjuk, Justizirrtum? Justizskandal!«, Sondernummer, März 1992; G. Stübiger, »Der Schwammberger-Prozeß in Stuttgart, Prozeß-Bericht«, Schriftenreihe zur Geschichte und Entwicklung des Rechts im politischen Bereich, Heft 4, 1992, Selbstverlag Verein Deutscher Rechtsschutzkreis e.V., Bochum Mai 1992.
  8. Siehe dazu Fußnote 2. Zu allen weiteren Punkten der Holocaust-Prozesse siehe z. B.: P. Rassinier, Die Lüge des Odysseus, Verlag Karl-Heinz Priester, Wiesbaden 1959; ders., Was ist Wahrheit?, Druffel-Verlag, Leoni 1982; M. Bardèche, Nürnberg oder die Falschmünzer, Verlag Karl-Heinz Priester, Wiesbaden 1957; Verlag für ganzheitliche Forschung und Kultur, Viöl 1992; J. G. Burg, Sündenböcke, Verlag G. Fischer, München 1967; ders., NS-Verbrechen – Prozesse des schlechten Gewissens, Verlag G. Fischer, München 1968; ders., Schuld und Schicksal, Damm-Verlag, München 1962; II> Laternser, Die andere Seite im Auschwitz-Prozeß, Seewald-Verlag, Stuttgart 1966; F. Scheidl, Geschichte der Verfemung Deutschlands, 4. Band, Selbstverlag, Wien o. J.; W. Stäglich, Der Auschwitz-Mythos, Grabert, Tübingen 1979; nach Verbot jetzt: Institute for Historical Review, Costa Mesa, Kalifornien (englisch und deutsch).
  9. Siehe dazu besonders die Artikel in: New York Times, 23., 25., 29. 2., 6. 3., 30. 7., 7. 10. 1948, 7. 1., 2., 5. 3., 5. 5. 1949; Chicago Daily Tribune, 23.-26., 28., 29. 2. 1948, 12. 3., 13. 9. 1949; Our Sunday Visitor, USA, 14. 6. 1959, 15; Daily News, Washington, 9. 1. 1949; Sunday Pictorial, Großbritannien, 23. 1. 1949.
  10. So zum Beispiel die Aussage von J.-C. Pressac, Auschwitz: Technique and Operation of the Gas Chambers, Beate Klarsfeld Foundation, New York 1989, S. 126ff.



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